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23. August 2026

Abgelehnt
Einreichungsdatum 20.03.2026
Sitzung 28.04.2026
1 Ja
14 Nein
0 Enthaltungen

der Haupt- und Finanzausschuss und der Rat der Kupferstadt Stolberg möge beschließen:

  • Die Verwaltung wird beauftragt, sich dem ergangenen Gerichtsbeschluss zur Burgstraße anzunehmen und die Ausschilderung der Burgstraße zu verändern.
  • Der Ausschuss empfiehlt, die derzeitige Ausweisung der Burgstraße als verkehrsberuhigter Bereich aufzuheben.
  • Stattdessen ist die Beschilderung den tatsächlich vorhandenen verkehrlichen Gegebenheiten anzupassen und durch die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h
    („Strecke 10“) zu ersetzen.
  • Dem Stadtrat ist über die Umsetzung sowie die rechtliche Bewertung der künftigen Beschilderung zu
    berichten.

Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wurde festgestellt, dass die Verkehrsmenge in der Burgstraße reduziert werden müsse, um die rechtlichen Anforderungen an einen verkehrsberuhigten Bereich zu erfüllen. Damit wird deutlich, dass die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse nicht den Voraussetzungen entsprechen, die für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs erforderlich sind.

Ein verkehrsberuhigter Bereich setzt nach straßenverkehrsrechtlichen Maßstäben voraus, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr von untergeordneter Bedeutung ist. Zudem müssen bauliche und tatsächliche Gegebenheiten die besondere Verkehrsregelung stützen. Nach unserer Auffassung lagen diese Voraussetzungen aufgrund der real vorhandenen Verkehrsmenge und der örtlichen Situation von Beginn an nicht vor.

Die ursprüngliche ordnungsrechtliche Anordnung des entsprechenden Verkehrszeichens erscheint daher kritisch.

Statt die Verkehrsmenge künstlich reduzieren zu wollen, um die rechtlichen Voraussetzungen nachträglich herzustellen, sollte die Beschilderung stattdessen an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Eine streckenbezogene

Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h stellt eine rechtssichere, klare und verhältnismäßige Lösung dar. Sie trägt dem Sicherheitsbedürfnis der Anwohner Rechnung, ohne eine rechtlich fragwürdige Einstufung als verkehrsberuhigter Bereich aufrechtzuerhalten.

Die Anpassung der Beschilderung schafft Rechtsklarheit, erhöht die Akzeptanz bei Verkehrsteilnehmenden und verhindert weitere rechtliche Auseinandersetzungen sowie den Entzug von hunderten Durchfahrtsgenehmigungen von Anwohnern oberhalb der installierten Anlage.