für Stolberg.
Zur Begleitung und Beratung der Wirtschaftsförderung bei der Umsetzung des Förderprogramms Innenstadt soll durch den Rat der Kupferstadt Stolberg ein Beratungsgremium eingerichtet.
Das Gremium soll insbesondere:
- die Wirtschaftsförderung bei der Auswahl und Bewertung von Förderanträgen beraten,
- die Einhaltung der Förderkriterien begleiten und Transparenz gegenüber der Politik sicherstellen,
- frühzeitig über geplante Ansiedlungen informiert werden und Rückmeldungen aus der politischen Mitte einbringen,
- als Schnittstelle zwischen Politik, Verwaltung und Innenstadtakteuren fungieren.
Der Beirat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller im Stadtrat vertretenen Fraktionen zusammen. Die Teilnahme erfolgt ehrenamtlich.
Begründung:
Das Förderprogramm Innenstadt hat in den vergangenen Monaten und Jahren spürbare Impulse gesetzt und bereits zahlreiche
Neuansiedlungen ermöglicht. Diese Entwicklung ist grundsätzlich positiv und stärkt die Attraktivität der Innenstadt.
Gleichzeitig haben sich jedoch auch einige Fehlinvestitionen gezeigt, die den Steuerzahler teils fünfstellige Beträge gekostet
haben. Rückblickend wäre bei mehreren Projekten eine kritische Prüfung im Vorfeld sinnvoll gewesen. In Einzelfällen wurden
bestehende Vorgaben – etwa das Ausschlusskriterium für Imbisse – umgangen oder großzügig interpretiert.
Auch relevante Informationen, wie der von mehreren Geschäftsleuten beklagte Rückgang der Kundenfrequenz im Steinweg, gelangten nur über Umwege oder die Presse an die Öffentlichkeit und an die Politik.
Um künftig mehr Transparenz, eine stärkere politische Einbindung und eine angemessene Begleitung der Wirtschaftsförderung sicherzustellen, soll daher ein Beratungsgremium eingerichtet werden. Dieses soll beratend tätig sein und durch den direkten Austausch zwischen Verwaltung und Politik zu einer sachgerechten, nachvollziehbaren und erfolgreichen Umsetzung des Förderprogramms Innenstadt beitragen. Der Erfolg solcher Formate hat sich bereits bei der „GIG-Gruppe“ in der letzten Legislatur gezeigt.
Im Einzelfall soll so außerdem gewährleistet sein, dass der Rat nach §41 GO NRW frühzeitig von seinem Recht der Einzelfallentscheidung Gebrauch machen kann, um Schaden vom Steuerzahler abzuwenden.
